Ausbildungsvergütung

Auszubildende verdienen eine angemessene Vergütung. Sie ist so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt (§ 17 Abs. 1 BBiG). Wird eine nicht angemessene Vergütung in den Vertrag aufgenommen, kann der Vertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden!

Die Bruttovergütung für Auszubildende bei einer Ausbildung im Fremdbetrieb beträgt laut Tarifvertrag für landwirtschaftliche Auszubildende in Nordrhein-Westfalen:

  ab 01.10.2022
1. Ausbildungsjahr 790,00 €
2. Ausbildungsjahr 850,00 €
3. Ausbildungsjahr 910,00 €

Bei zweijähriger Ausbildung gelten die Sätze des zweiten und dritten Ausbildungsjahres.

Bei einem Schulnoten-Durchschnitt von 1 bis 2,5 einschließlich wird dem Auszubildenden eine Leistungszulage gewährt, und zwar jeweils nach Maßgabe des jüngsten Zwischen- oder Abschluss-Zeugnisses. Die Leistungszulage beträgt:

  • 30,00 € / monatlich im 1. Ausbildungsjahr,
  • 40,00 € / monatlich im 2. Ausbildungsjahr und
  • 50,00 € / monatlich im 3. Ausbildungsjahr

und ist zahlbar in einer Summe für sechs Monate.

Der Tarifvertrag sieht ein Urlaubsgeld von 3,07 € pro Werktag oder 3,58 € pro Arbeitstag und 102,26 € Weihnachtsgeld vor. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen! (§ 17 Abs. 3 BBiG)

Nicht tarifgebunden sind Ausbildende, die nicht Mitglied einer Tarifpartei sind. Auch sie haben eine „angemessene" Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 4 BBiG) zu zahlen. Darunter ist eine Vergütung zu verstehen, die die tariflichen Sätze nicht um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Allerdings darf die Mindestausbildungsvergütung nicht unterschritten werden.

Nachfolgendes Beispiel dient der Veranschaulichung:

Tarifliche Ausbildungs­vergütung seit 01.10.2022

Tarifliche Ausbildungs­vergütung minus 20 % Mindestausbildungsvergütung
bei Ausbildungs­beginn 2023 bei Ausbildungs­beginn 2024

1. Jahr   790,00 €

632,00 € 620,00 € 649,00 €

2. Jahr   850,00 €

680,00 € *) 731,60 € 766,00 €

3. Jahr   910,00 €

728,00 € *) 837,00 € 876,00 €

*) Diese Vergütung gilt nicht mehr als angemessen.

Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung)

Nimmt der Auszubildende im Betrieb Sachleistungen in Anspruch, so sind diese in der Regel Teil der Bruttoausbildungsvergütung. Das heißt, sie sind bei Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit zu berücksichtigen.

Sie werden bei Abrechnung der Vergütung in Höhe der jährlich festgesetzten Sachbezugswerte (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) vom verbleibenden Nettolohn abgezogen, aber nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

Können Auszubildende während der Zeit, für die die Vergütung zu zahlen ist, aus berechtigtem Grund keine Sachleistungen, wie zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung, abnehmen, so sind diese entsprechend der Höhe der Sachbezugswerte nicht abzuziehen bzw. bei automatischem Abzug vom Lohn zurück zu erstatten!

Sozialversicherungspflicht

Auszubildende sind in jedem Fall sozialversicherungspflichtig. Die Anmeldung des Auszubildenden muss zu Beginn der Ausbildungszeit durch den Ausbildenden bei den entsprechenden Trägern erfolgen. Bei Fremdausbildung ist die gesetzliche Krankenkasse, bei Ausbildung im elterlichen Betrieb die landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig.

Berufsausbildungsbeihilfe

Die Bundesagentur für Arbeit fördert die berufliche Ausbildung und die Integration in den Arbeitsmarkt durch verschiedenste Geldleistungen. Weitere Informationen finden Sie direkt bei der Bundesagentur für Arbeit unter dem Stichwort "Geldleistungen" in der Rubrik "Ausbildung, Berufs- und Studienwahl". Zur Antragstellung setzen Sie sich bitte mit der Agentur für Arbeit Ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes in Verbindung.