Ausbildungszeit, Arbeitszeit

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit, gegebenenfalls auch die wöchentliche, ist ausdrücklich im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf die Ausbildungszeit der Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten. Jugendliche über 16 Jahre dürfen in der Erntezeit nicht mehr als 9 Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden (siehe auch: Merkblatt Jugendarbeitsschutzgesetz)

Auch für volljährige Auszubildende darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 3 BBiG).

Freistellung zum Berufsschulbesuch

Ein Jugendlicher darf nicht beschäftigt werden:

  • vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Auszubildende, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Dauer, einmal in der Woche. Ein Berufsschultag je Woche mit mindestens 5 Unterrichtsstunden wird mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet, bei einem weiteren Berufsschultag je Woche wird nur die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet.
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen an bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

Für Auszubildende, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, sind nur die tatsächlichen Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen und Wegezeiten als Arbeitszeit zu berücksichtigen.