Beweidung von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen durch Schafe und Ziegen

Schafe auf einer trockenen WeideBild vergrößern
Schafe auf einer trockenen Weide

Gemäß den Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen sind Mahd und Abfuhr des Aufwuchses von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen zulässig und aus Sicht des Gewässerschutzes durchaus erwünscht. Eine Beweidung ist gemäß den Richtlinien ausgeschlossen.

Aufgrund der bereits lange anhaltenden Dürre in weiten Teilen von NRW und der damit verbundenen Futterknappheit hat das NRW Landwirtschaftsministerium im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung, dass ab dem 1. Juli bis zum Ende des laufenden Verpflichtungsjahres 2020 eine Beweidung der Uferrand- und Erosionsschutzstreifen durch Schafe und Ziegen in Form eines kurzfristigen Abhütens ohne Nachtpferch zulässig ist.

Autor: Ann-Kathrin Steinkamp