NRW erlaubt Futternutzung von Greening-Brachen

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Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- Verbraucherschutz NRW hat entschieden, dass ab dem 16. Juli in bestimmten Gebieten des Landes eine Futternutzung der als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) beantragten Brachen zulässig ist. Hiervon ausgenommen sind die Honigbrachen, sowie Blühstreifen, für die zusätzlich eine Agrarumweltmaßnahme beantragt wurde. Eine Nutzung der als Streifen angelegten ökologischen Vorrangflächen, beispielsweise Pufferstreifen oder Streifen an Waldrändern, ist bereits ab dem 1. Juli zulässig, sofern diese Streifen weiterhin vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar sind. Gründe für diese ‚Entscheidung sind die anhaltende Trockenheit und die damit verbundene Futterknappheit.

Die Regelung bezieht sich nur auf das Entfernen und die Nutzung des Aufwuchses, also auf eine maschinelle Ernte oder auch eine Beweidung der ÖVF-Brachen. Darüberhinausgehende Bearbeitungsschritte, beispielsweise Düngung, Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln sowie eine Aussaat sind nicht erlaubt.

Die Futternutzung kann durch Beweidung oder Mahd erfolgen. Die Nutzung des Aufwuchses von Greeningflächen ist nur für den innerbetrieblichen Eigenbedarf oder zur unentgeltlich Abgabe, zum Beispiel eine kostenlose Abgabe im Rahmen der Nachbarschaftsbeihilfe, zugelassen. Auch ist eine Beweidung durch Wanderschäfer zulässig, sofern der Schäfer diese ÖVF-Brachen kostenlos nutzen darf. Eine kommerzielle Nutzung durch einen Verkauf des auf Stilllegungsflächen gewonnenen Futters ist nicht erlaubt, da die Nutzung von Stilllegungsflächen zu Erwerbszwecken untersagt ist. Ebenso ist eine Verwendung in einer Biogasanlage nicht zulässig, da die Freigabe nur die Futternutzung umfasst. Soweit dies auf ökologischen Vorrangflächen erfolgen soll, auf denen eine Agrarumweltmaßnahme durchgeführt wird, sind die mit der Agrarumweltmaßnahme verbundenen Förderauflagen einzuhalten.

Für die Kreise Borken, Ennepe-Ruhr-Kreis, Gütersloh, Mettmann, Minden-Lübbecke, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Recklinghausen, Soest, Unna, Warendorf und Wesel, sowie den kreisfreien Städten Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Essen, Hagen, Münster, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal können ab dem 16. Juli antragslos brachliegende Flächen, die als ökologische Vorrangflächen beantragt wurden, zur Beweidung und zur Futtergewinnung genutzt werden.

Sofern Flächen in weiteren Landkreisen und kreisfreien Städten von der Trockenheit betroffen sind, kann einzelbetrieblich eine begründete und nachvollziehbare Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung formlos beantragt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer. In diesen Fällen kann mit der Futternutzung erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung vorliegt. Sollen Brachflächen, die nicht als ökologische Vorrangfläche beantragt wurden zur Futtergewinnung genutzt werden, muss der Antragsteller der Kreisstelle die Nutzungsänderung mitzuteilen.

Diese jetzt zugelassene Futternutzung umfasst nicht den als ökologische Vorrangflächen beantragten Zwischenfruchtanbau. Ob eine Nutzung dieser Zwischenfrüchte für die Futtergewinnung auch in diesem Jahr zulässig sein wird, wird erst im Spätsommer durch den Bund entschieden und ist abhängig vom Witterungsverlauf in den kommenden Wochen.

Autor: Roger Michalczyk