Anbau von Zwischenfrüchten

Förderung von Agrarumweltmaßnahmen - Anbau von Zwischenfrüchten

Förderfähig ist der Anbau von Zwischenfrüchten innerhalb der festgelegten Förderkulisse mit besonderem Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).

Ab der Herbsteinsaat 2021 sind Flächen gemäß § 13 a („rote Gebiete“) der jeweils gültigen Düngeverordnung aus der Förderung ausgenommen.

Die Förderung beantragen können Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Ackerflächen innerhalb der Förderkulisse bewirtschaften.


Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 97 € je ha Zwischenfrucht; im Falle einer gleichzeitigen Förderung des ökologischen Landbaus auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beträgt die jährliche Zuwendung je ha Zwischenfrucht 58 €.


Auflagen / Verpflichtungen

Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

  • winterharte Zwischenfrüchte und Untersaaten, außer Leguminosen, gemäß Anlage 4 der Richtlinien anbaut; wird die nachfolgende Frucht in Mulchsaat ausgesät, sind auch abfrierende Zwischenfrüchte zulässig.
  • die Einsaat der Zwischenfrüchte aktiv vornimmt (keine Selbstbegrünung) und die ortsübliche Bestellung für den Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten sicherstellt.
  • die Einsaat der Zwischenfrucht bis zum 5. September vornimmt, bei später räumenden Kulturen kann die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung der Gewässerschutzberatung eine Einsaat von spätsaatgeeigneten Zwischenfrüchten bis zum 1. Oktober zulassen.
  • auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie auf eine Stickstoffdüngung der Zwischenfrucht und beibehaltenen Untersaat verzichtet; eine Startdüngung nach dem Anbau von Getreide bleibt zulässig.
  • die Zwischenfrüchte und Untersaaten erst ab dem 15. Februar des Folgejahres umbricht oder auf ähnliche Weise in den Boden einarbeitet.
  • eine Nutzung durch Mahd und Abfuhr vor dem 15.2. nur dann vornimmt, sofern es sich um sicher wieder austreibende Zwischenfrüchte handelt. Die Beweidung ist außer im Rahmen der Wanderschäferei ausgeschlossen.
  • den aus den Untersaaten oder Zwischenfrüchten entstandene Aufwuchs auch nach dem 15.02. nur mechanisch beseitigt.
  • eine Hauptkultur folgen lässt, die nicht aus den Zwischenfrüchten oder der Untersaat hervorgeht.
  • an mindestens zwei einzelbetrieblichen oder betriebsübergreifenden spezifischen Beratungsangeboten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der WRRL teilnimmt; die Teilnahme an einem ersten Beratungsangebot ist spätestens mit dem dritten Antrag auf Auszahlung, die Teilnahme an einem weiteren Beratungsangebot spätestens mit dem fünften Antrag auf Auszahlung zu belegen.
  • bis zum 15. Oktober jeden Jahres nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau vorlegt.

Anträge / Anlagen

Stand: 23.02.2023