Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 2014 bis 2022

Rechtsgrundlagen

Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist Bestandteil des NRW-Programms Ländlicher Raum 2014-2022 und gehört innerhalb dieses Programms zum Schwerpunkt 1 „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“.

Die EU-Rechtsgrundlage für das NRW-Programm ist die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17.Dezember 2013.

Für die Unternehmen in NRW gelten unmittelbar die Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz NRW – aktuell in der Fassung vom 18.01.2022 (Inkrafttreten 12.02.2022). Die Richtlinien und Formulare finden Sie am Seitenende.

Förderziel

Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen und der Gartenbauunternehmen wird durch Förderung entsprechender Modernisierungsmaßnamen gestärkt.

Ziel der Förderung ist die Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft.

Intensive Tierhaltungen sowie große Tierhaltungsanlagen, welche die in Nummern 5.2.3 und 5.2.4 aufgeführten Schwellenwerte übersteigen, entsprechen nicht den vorgenannten Zielen und werden daher nicht gefördert.

Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte nach der 4. BImSchV finden bei der Schweinehaltung in folgenden Fällen keine Anwendung:

  • Umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden ohne Aufstockung des Tierbestandes
  • Neubau ohne Aufstockung des Tierbestandes
  • Neubau mit zusätzlichem Auslauf. Der Auslauf muss planbefestigt sein und mindestens folgende Größen erreichen: für Mastschweine 0,4 Quadratmeter je Tier, für Sauen (Warte- bzw. kombinierten Deck-Wartebereich) 1,3 Quadratmeter je Tier.

Tierhaltung

Die Förderung erhalten Betriebe für Investitionen in besonders artgerechte Tierhaltung nach Anlage 1 sowie für weitere Investitionsvorhaben in konventionellen Betrieben sowie Betriebe des ökologischen Landbaus. Weiter besteht die Möglichkeit einen Zuschuss für klimatisierte Lagerräume für Obst- Gemüse und sonstige Sonderkulturen zu erhalten, wenn sie besondere Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, sowie für Lagerräume für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren.

Aber auch im Bereich des Garten- und Gemüsebaus, in der Schweine- oder Geflügelhaltung, bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz sowie bei der Pferdezucht besteht die Möglichkeit auf einen Zuschuss. Tim Bigelmann, Hanna Beringhoff und Ulrich Helmich vom Geschäftsbereich der EU-Zahlstelle in Münster weisen auf die wesentlichen Antragsvoraussetzungen hin.

Förderung der besonders tiergerechten Haltung

Wenn die baulichen Anforderungen für eine besonders tiergerechte Haltung erfüllt werden, darf sogar ein Zuschuss von bis zu 40 % für die Erfüllung besonderer Anforderungen beantragt und gewährt werden. Aus der nachstehenden Tabelle können die Zuschussbeträge, jeweils auf der Grundlage des förderungsfähigen Investitionsvolumens, entnommen werden.

ZuschusshöheTierbestand
40 % Geflügel und Schweine
40 % erstmalige Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen
35 % übrige Tierhaltung

Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte nach der 4. BImSchV finden bei der Schweinehaltung in folgenden Fällen keine Anwendung:

  • Umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden ohne Aufstockung des Tierbestandes
  • Neubau ohne Aufstockung des Tierbestandes
  • Neubau mit zusätzlichem Auslauf. Der Auslauf muss planbefestigt sein und mindestens folgende Größen erreichen: für Mastschweine 0,4 Quadratmeter je Tier, für Sauen (Warte- bzw. kombinierten Deck-Wartebereich) 1,3 Quadratmeter je Tier.

Die Tierzahlen gelten nur für den gesamten Betrieb, Kriterien müssen 5 Jahre ab der Bewilligung eingehalten und nachgewiesen werden, die Haltungsbedingungen müssen nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens für alle Tiere im bezuschussten Stall dauerhaft (das heißt bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums von 12 Jahren) erfüllt werden. Zum Abschluss der Maßnahme müssen sämtliche, in der Anlage 1 für die entsprechende Tierart beschriebenen Voraussetzungen umgesetzt worden sein.

Die Auflage, wonach der gesamte Bestand einer Tierart ebenfalls nach den Kriterien der Anlage 1 gehalten werden müssen, besteht nicht mehr, sondern die Vorgaben beziehen sich ausschließlich auf den neu geförderten Stall. Existiert noch ein Altstall, in welchem Tiere des gleichen Betriebszweigs gehalten werden, so muss dieser Altstall NICHT mehr entsprechend umgebaut werden.

Investitionen im Bereich der Tierhaltung können nur gefördert werden, wenn die Kriterien nach Anlage 1 erfüllt werden. Die Lagerkapazität für alle flüssigen Wirtschaftsdünger muss mindestens zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgehen. Neu zu errichtende freie Lagerbehälter für flüssige tierische Exkremente müssen mit einer festen Decke oder einem festen Zeltdach abgedeckt sein.

Es ist zwingend erforderlich, dass die Kriterien für die besonders artgerechte Tierhaltung während der gesamten Zweckbindungsphase von 12 Jahren eingehalten werden. Wird im Ziel oder aber in der Zweckbindungsphase festgestellt, dass auch nur eine einzige Anforderung der Anlage 1 nicht mehr eingehalten wird, kann dies zu einer anteiligen oder vollständigen Reduzierung des Zuschusses führen.

Förderfähiges Investitionsvolumen

Das höchstens förderfähige Investitionsvolumen ist auf 1 Million € förderfähige Ausgaben (Betrag ohne Mehrwertsteuer und Skonti) je Betrieb begrenzt. Diese Obergrenze gilt für Bewilligungen der gesamten Förderperiode 2014 bis 2022 und kann nur einmal pro Betrieb ausgeschöpft werden. Insgesamt dürfen Beihilfen, die als Staatliche Beihilfen gewährt werden, in dem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren den Betrag von 400 000 Euro nicht überschreiten.

Viehbesatzgrenze

Investitionen im Bereich der Tierhaltung dürfen nur dann gefördert werden, wenn der im Investitionskonzept für das Ziel prognostizierte Viehbesatz 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht übersteigt. Verträge mit anderen Landwirten oder einer Nährstoffbörse über die Abgabe von anfallendem Dung dürfen bei der Berechnung der GVE berücksichtigt werden. Die im Betrieb anfallenden tierischen Exkremente müssen jedoch zu mehr als der Hälfte auf den selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden.

Absolute Bestandsobergrenzen

Es gelten beim AFP für Investitionen in die Tierhaltungsbereiche absolute Bestandsobergrenzen, deren Überschreitung zu einem Förderausschluss führen. Nach dieser Regelung darf der im Investitionskonzept für das Zieljahr prognostizierte Tierbestand des Betriebes die unteren Schwellenwerte nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV), Anhang Nr. 7.1 Spalte 2 nicht überschreiten. Demnach liegen die absoluten Bestandsobergrenzen bei:

15.000 Hennenplätzen
30.000 Junghennenplätzen
30.000 Mastgeflügelplätzen
15.000 Truthühnermastplätzen
600 Rinderplätzen
500 Kälberplätzen
1.500 Mastschweineplätzen
560 Sauenplätzen
4.500 Ferkelplätzen
750 Pelztierplätzen

Bei Betrieben mit gemischten Beständen gelten die Bestandsobergrenzen kumulativ für den gesamten Tierbestand des Betriebes.

Abluftreinigungsanlagen sind grundsätzlich im Rahmen des AFP förderfähig, auch wenn ausschließlich eine Nachrüstung in einem vorhandenen Stall vorgenommen wird.

Zuschusshöhe

Für sonstige Investitionen (z. B. klimatisierte Lagerräume für Obst und Gemüse, unter bestimmten Voraussetzungen auch für Erschließungsmaßnahmen etc.) wird ein Zuschuss von 20 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens gewährt. Für Betriebe des ökologischen Landbaus beträgt der Zuschuss ebenfalls 20 %. Die erstmalige Anschaffung von Bewässerungsanlagen, wenn eine Wassereinsparung von mind. 15 Prozent erreicht wird, kann mit bis zu 30 % des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens bezuschusst werden. Für Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (unter anderem Frostschutzberegnung, Hagelschutz, Starkregenschutz) kann ein Zuschuss von bis zu 40 % gewährt werden. Den Junglandwirtezuschuss erhalten Antragsteller, die höchstens 40 Jahre alt sind und die sich erstmals in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung niedergelassen haben Sie erhalten zusätzlich 10% Zuschuss, maximal jedoch 10.000 €. Die Zuschusssätze bei besonders artgerechter Tierhaltung sind in der vorstehenden Tabelle unter der Zwischenüberschrift „Förderung der besonders tiergerechten Haltung“ angegeben.

AFP-Teilmaßnahme bzgl. der Förderung von speziellen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen):

Seit der Richtlinienfassung vom 18.01.2022, welche am 12.02.2022 im Kraft getreten ist, ist auch die Förderung von speziellen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz gemäß Anlage 3 möglich. Gemäß Ziffer 9.4.1c, 9.4.1f und 9.4.1g der Richtlinien vom 18.01.2022 kann hierfür ein Zuschuss in Höhe von 40 % des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens gewährt werden (Ausnahme 20% für Maßnahmen laut Anlage 3, Teil B, 1.2-1.6, insofern keine Kombination mit einer Stallbaumaßnahme vorliegt).

SIUK-Maßnahme Sonstige Anlagen: 

Sonstige Anlagen wie Abluftreinigungsanlagen, die Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung und die Güllekühlung können ab sofort über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm gefördert werden. 

SIUK-Maßnahme Emissionsminderung in Verbindung mit Stallbauten: 

Die Förderung von Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger oder von Festmistlagerstätten in Verbindung mit einem Stallbau kann nur erfolgen, wenn die Investitionen zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngen oder der Lagerung von Festmist außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngen müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Auch die Festmistlager müssen über eine Mindestlagerkapazität verfügen, welche zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.

Lagerstätten für Geflügelmist müssen, alle anderen Festmistarten können, zudem über eine feste Überdachung verfügen. 

SIUK-Maßnahme Emissionsminderung unabhängig von Stallbauten:

Förderung der Nachrüstung von Abdeckungen für die in Betrieb befindliche Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger.

Diese Teilmaßnahme ist vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt.

Förderung von Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger. Die Investitionen müssen zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngen außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngen müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.

Diese Teilmaßnahme ist vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

SIUK-Maßnahme Ressourcenschonende Einrichtungen zum Umweltschutz:

Ab sofort können ebenfalls geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme für Sonderkulturen (insbesondere im Freiland), Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte mit integriertem System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen sowie das „Biobett“-System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm gefördert werden.

AFP-Teilmaßnahme bzgl. Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse

Seit der Richtlinienfassung vom 18.01.2022 (Inkrafttreten am 12.02.2022) ist die Förderung von Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse möglich. Hier zählen unter anderem Frostschutzberegnung, Hagelschutz und Starkregenschutz. Für diese AFP-Teilmaßnahme kann ein Zuschuss bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.“

AFP-Teilmaßnahme bzgl. Geräten zur mechanischen Unkrautbekämpfung mittels elektronischer Reihenführung  :

Seit der Richtlinienfassung vom 25.09.2018, welche am 20.10.2018 in Kraft getreten ist, ist auch die AFP-Teilmaßnahme zur Förderung von Geräten für die gezielte Unkrautbekämpfung unter folgenden Prämissen als sonstige Investition (Fördersatz 20%) möglich:

  •  Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen.

Hierzu zählen folgende Geräte:

  •  Maschinen und Geräte zur mechanischen Unkrautbekämpfung für Reihenkulturen, die über eine elektronische Reihenführung (mittels GPS, Ultraschall oder optischer Sensoren) verfügen.

Maschinen und Geräte mit einer mechanischen Reihenführung (zum Beispiel durch Taster) sind nicht förderfähig.

Diese Teilmaßnahme ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

Investitionen bei Gemüsebau oder Gartenbaubetrieben

Auch möglich ist eine Förderung von Investitionen in die Verarbeitung und Aufbereitung von Obst, Gemüse, Blumen sowie Zierpflanzen, dies betrifft insbesondere den Bau von Produktionshallen bei Gemüsebau oder Gartenbaubetrieben.

Bei der Förderung von Gewächshäusern ist dann eine Förderung möglich, wenn Wärme- und Kältedämmungs- oder Wärmerückgewinnungsmaßnahmen vorhanden sind, eine verbesserte Energieerzeugung und Wärmeleitung, verbesserte und aktuelle Steuer- und Regeltechnik bzw. bessere Raumausnutzung nachgewiesen werden oder dieses sonst zur Energieeinsparung beiträgt.

Zuwendungsfähige Bewässerungstechnik

Nach Nr. 5.1 der Richtlinien dürfen Investitionen in Bewässerungsanlagen nur gefördert werden, wenn dadurch eine Wassereinsparung von mindestens 15% erreicht wird.

Dabei ist eine Förderung der Neuanschaffung von wasser- und energiesparenden Bewässerungsanlagen,  deren Nach- und Umrüstung, Geräte und Anlagen zur Verbesserung des Bewässerungsmanagements sowie besonders energiesparender Pumpen unter bestimmten Voraussetzungen / Kriterien möglich, siehe Anlage am Ende der Seite unter „AFP - zuwendungsfähige Bewässerungstechnik lt. 4.3.3 d.RL, Festlegung v. 30.07.2020“

Einzelbetriebliche Investitionen in Brunnenanlagen oder Speicherbecken sind nicht förderfähig. 

Prüfung des Antrags

Nach vollständigem Eingang des AFP-Grundantrages bei der zuständigen Verwaltungseinheit wird eine vollständige Prüfung der eingereichten Unterlagen durchgeführt. Dies betrifft insbesondere die betriebswirtschaftliche Prüfung durch hierfür vorgesehene Fachabteilungen. Weiter wird dabei festgestellt, ob die fachlichen Voraussetzungen des Antragstellers die erforderlichen Anforderungen erfüllen. Zudem müssen sämtliche baurechtlichen und tierschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Summe der positiven Einkünfte darf im Durchschnitt der letzten 3 Einkommenssteuerbescheide 120.000,- € bei Ledigen und 150.000,- € bei Verheirateten nicht überschreiten (Stand 19.03.2021). Dies ist anhand von zwei aktuellen Buchabschlüssen als betriebswirtschaftliche Vorwegbuchführung nachzuweisen.

Förderungsausschlüsse

Der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzen, Maschinen und Geräte, gebrauchten Gegenständen, Energiegewinnungsanlagen sind nicht förderfähig. Ebenso sind Ersatzinvestitionen, Kreditbeschaffungskosten, Umsatzsteuer, Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude, der Landankauf, der Erwerb von sowie das Mieten, Pachten oder Leasen von Gegenständen nicht zu bezuschussen.

Dies gilt auch für Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst- Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie die genannten Voraussetzungen (siehe unten) erfüllen, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren.

Verbot der Förderung begonnener Maßnahmen

Schon begonnene Maßnahmen dürfen nicht gefördert werden. Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung NRW beinhalten dazu folgende Vorschriften:

„Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planierung) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.“

Bewilligung nach Punktevergabe

Es kommt vor, dass mehr Anträge gestellt werden als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. In einem solchen Fall erfolgt die Reihenfolge der Bewilligungen nach einem Punktesystem. Dieses basiert auf den vom MULNV bereitgestellten Projektauswahlkriterien, welche zuletzt mit der Richtlinienänderung v. 18.01.2022 aktualisiert wurden. Dabei werden für die unterschiedlichen Investitionsschwerpunkte nach einem Anwendungsschlüssel unterschiedlich hohe Punkte zugeteilt (siehe untenstehende Tabelle).

Zu regelmäßigen Terminen (siehe Überschrift und Text zu „Antragseingang und Punkteermittlung…“) werden Zuwendungsbescheide an diejenigen zuwendungsberechtigten Betriebe verschickt, die abhängig von der verfügbaren Mittelbereitstellung und der Anzahl der bewilligungsrelevanten Neuanträge der jeweiligen Antragsphase, die entsprechende Mindestanzahl an Punkten erreichen. Neuanträge, deren Punktesaldo weniger als 2 Punkte aufweist, können grundsätzlich nicht bewilligt werden.

Bei Anträgen mit gleicher Punktzahl wird die weitere Reihenfolge an Hand des Zuschussbetrages ermittelt. Anträge mit dem geringsten Zuschussbetrag erhalten einen Vorrang.

IIm Einzelnen werden die Punkte folgendermaßen vergeben:

1. Investitionsbereich Tierhaltung

Bei Investition in mehrere Tierhaltungsbereiche ist eine Mehrfachnennung zulässig

Milchviehhaltung
- Außenauslauf oder Sommerweidehaltung 4
- Außenauslauf und gleichzeitig Sommerweidehaltung oder ganzjährige Weidehaltung 6
- Vollständige Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen 4
Zuchtsauenhaltung und Schweinemast
- Schweinemast 2
- Schweinemast: Außenklimastall, Strohstall oder mit Auslauf 4
- Zuchtsauenhaltung 6
Geflügelhaltung
- Legehennen/Junghennen: Bodenhaltung 2
- Legehennen/Junghennen: Freilandhaltung, Hühnermobil 4
- Geflügelmast 2
- Geflügelmast: Freilandhaltung 4
Sonstige Tierhaltung
- Investitionen in Schaf-, Ziegen- oder Pferdehaltung, sonstige Rinderhaltung (außer Milchvieh) 2

2. Sonstige Investitionsbereiche

 Verarbeitung, Direktvermarktung 4
Investitionen mit Umwelt-, Klimarelevanz
 mehr als 2 Energiesparmaßnahmen bei Gewächshäusern gem. Kriterienkatalog 2
mehr als 4 Energiesparmaßnahmen bei Gewächshäuser gem. Kriterienkatalog 4
 mehr als 2 Energiesparmaßnahmen bei spezialisierten Lagerhallen für Obst, Gemüse und sonstige Sonderkulturen gem. Kriterienkatalog 2
Fahrsiloanlagen 4
 sonstige Investition im Umweltschutz, Energieeinsparung, Emissionsminderung, Ressourceneffizienz
(Maßnahmen, die speziell der Emissionsminderung bzw. Einsparung von Ressourcen dienen und deutlich über dem Standard liegen, Stellungnahme mit ausführlicher Darstellung der geplanten Maßnahme erforderlich)
2
Investitionen nach Anlage 3 6

3. Allgemeine Kriterien

Betriebsleiter/ Betriebsleiterin verfügt über eine Ausbildung im Ausbildungsberuf Landwirtschaft / Garten-, Weinbau 2
Betriebsleiterin/Betriebsleiter hat an einer geförderten einzelbetrieblichen Beratung/Fortbildung in den letzten 5 Jahren teilgenommen 2
Betriebssitz liegt in einem anerkannten Wolfsgebiet 3
Stallbau-Ersatzinvestition oder Umbau einer bestehenden Haltungseinrichtung ohne Ausweitung des Tierbestandes 2
Stallbauinvestition, Betrieb hat weniger als 2,0 GV/Ha im IST und ZIEL 2
Junglandwirt nach Nr. 8.4 der Richtlinie 4
Die Investition wird im Rahmen eines von einer anerkannten Europäischen Innovationspartnerschaft entwickelten Konzeptes durchgeführt. Das landwirtschaftliche Unternehmen muss Mitglied einer anerkannten Operationellen Gruppe gemäß Art. 56 ELER-VO sein 4
Härtefall z.B. Brandfall 4

Kriterienkatalog

Die Investitionen mit Umweltrelevanz zur Energieeinsparung und/oder zur Emissionsminderung bei Gebäuden sind nach dem Kriterienkatalog den übergeordneten Kategorien zugeordnet:

  • Wärme- und Kältedämmungsmaßnahmen
  • Wärmerückgewinnungsmaßnahmen
  • Verbesserte Energieerzeugung + Wärmeleitung
  • Steuer- und Regeltechnik / bessere Raumausnutzung
  • Weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung

Die Grundanforderungen an einen klimatisierten Lagerraum werden eingehalten, wenn ein Kühlraum in einem isolierten Gebäude unter Verwendung von Isolierpaneelen für Außenwände untergebracht wird und wenn der Kühlraum entsprechend umweltgerechte Merkmale aufweist.

Antragseingang und Punkteermittlung 2022

Eingangstermine der vollständigen AFP-Anträge für die entsprechenden Termine der Punkteberechnung 2022:

  • Antragseingang bis 05.05.2022 für die Punkteermittlung am 24.06.2022
  • Antragseingang bis 26.09.2022 für die Punkteermittlung am 11.11.2022

Die Bewilligung erfolgt erst nach erfolgreichem Punkteergebnis und entsprechender Mittelbereitstellung durch das MULNV!

Fristen im Zuwendungsbescheid und Auszahlungsverfahren / Kontrollen

Mit dem Zuwendungsbescheid werden ein Durchführungszeitraum, ein Bewilligungszeitraum sowie eine Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis festgelegt.

Die Zuschüsse werden nach der Vorlage von Zwischennachweisen und dem Verwendungsnachweis (jeweils mit Ausgabebelegen) ausgezahlt.

Die Zuwendungsempfänger sind dazu verpflichtet, Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.

Zweckbindungsdauer

Die dem Förderzweck entsprechende Nutzungsdauer muss betragen:

  • bei Gebäuden und baulichen Anlagen mindestens 12 Jahre ab Fertigstellung (Vorlage des Schlussverwendungsnachweises / SVN) und
  • bei Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräten mindestens 5 Jahre ab Lieferung

Antragstellung

Die Anträge mit den Investitionskonzepten und den anderen erforderlichen Anlagen müssen mit der Hilfe der vorgegebenen Dateien erstellt und bei der jeweils zuständigen Verwaltungseinheit der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingereicht werden.

In jedem Fall erforderliche Anlagen:

  • Investitionskonzept
  • Kopien von den Einkommensteuerbescheiden
  • mindestens 2 Buchführungsjahresabschlüsse, notwendige Aktualität: bei Antragstellung in 2020 muss der letzte Abschluss vom WJ 2018/19 sein etc.
  • Bescheinigung der Alterskasse
  • aktuelles ZID-Register / -konto
  • Erklärungen zur Erfüllung der Buchführungsauflage
  • Nachweis zu den Umsatzerlösen des Unternehmers
  • Erklärung zum Erhalt einer Zuwendung / Beihilfe
  • Steuerbescheinigungen der Banken über Kapitalerträge

Weitere Anlagen:

  • Kreditbereitschaftserklärung der Hausbank (darf nicht älter als 3 Monate sein)
  • Eigenmittelbescheinigung der Hausbank
  • Stellungnahme der Bauberatung der Landwirtschaftskammer
  • Betreuervertrag

Eine Betreuung der Antragstellung durch erfahrene Betreuer wird dringend empfohlen .

Derzeit aktive Betreuer:

GVAgrar mbH & Co. KG
Herr Kemmerling
Feldstraße 6
46414 Rhede
Tel. 02872 9329914
Fax. 02872 9329916
E-Mail: info@gvagrar.de
Web: www.gvagrar.de

LUB - Landwirtschaftliche Unternehmensberatung Nordrhein-Westfalen GmbH
Geschäftsführer:
Christian Solle
Nevinghoff 40
48147 Münster
Telefon: 0251 2376-346
Telefax: 0251 2376-345
E-Mail: info@lub-nrw.de
Web: www.lub-nrw.de

Wilhelm Dreimann LBB Baubetreuung
Wellentruper Str. 14
33813 Oerlinghausen
Telefon: 05202 3571
Telefax: 05202 158512
E-Mail: wilhelm@dreimann.net

Heinz Weifels
Telefon: 0211 54238 229
E-Mail: Heinz.Weifels@nrw-urban.de

Antragsverfahren

Die Förderperiode 2014-2022 läuft aktuell, entsprechende Richtlinien und Anlagen wurden bereits veröffentlicht. Ab sofort können AFP-Anträge zu oben genannten Terminen gestellt werden.

Richtlinien und Formulare

Stand: 04.07.2022