Fraßschäden durch arktische Wildgänse

Rechtsgrundlage

  • Naturschutzverordnung NW
  • Aufruf des RLV vom 20.12.1986 und Folgejahre
  • Vereinbarung zum EG-Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ vom 31. Januar 2000; zuletzt überarbeitet und erneut bekräftigt am 7. April 2010

Was wird gefördert?

Fraßschäden von überwinternden Saat-, Bläss und Weißwangengänse auf landwirtschaftlichen Flächen.


Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für eine Gewährung auf finanziellen Ausgleich durch das Land NRW ist, dass die Flächen auf denen die Schäden aufgetreten sind, an die Landwirtschaftskammer NRW gemeldet werden und ein Antrag auf finanziellen Ausgleich gestellt wird.


Zuschusshöhe

Die Schadenshöhe wird durch die Landwirtschaftskammer NRW gutachterlich ermittelt. Die Entschädigung orientiert sich an Richtwerten, die je nach Schwere des Schadens gestaffelt sind und sich nach Kulturarten und Größe der Schadensfläche bemessen.

Die Richtsätze werden den zuständigen Kreisstellen jährlich zum Antragsverfahren bekannt gegeben.


Fristen

Der Antrag auf Entschädigung Gänsefraßschäden ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 15.03. bei der zuständigen Kreisstelle einzureichen. Nach dem 15.03. eingegangene Anträge können nur noch in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.


Antragstellung

Beide Antragseiten des Antrages müssen mit Hilfe der vorgegebenen Dateien ausgefüllt und bei der jeweils zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW eingereicht werden. Die Feststellung der Schäden auf den Flächen erfolgt durch Mitarbeiter der Kreisstellen.

Maßgebliche Datengrundlage für Bestimmung und Größe der Flächen ist das Flächenverzeichnis zum Sammelantrag.


Auflagen / Verpflichtungen

Landwirte und Landwirtinnen dürfen die überwinternden Wildgänse nicht beunruhigen oder vergrämen. Werden die überwinternden Gänse vergrämt oder es wird versucht, diese zu vergrämen, geht der Anspruch auf einen Ausgleich der Gänsefraßschäden verloren.


Stand: 15.09.2022