Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Mit Veröffentlichung am 20. Mai 2016 wurden die Abstandsflächen, die bei Pflanzenschutzanwendungen zu Anwohnern und umstehenden Personen einzuhalten sind, neu geregelt. Unabhängig von mittelspezifischen Anwendungsbestimmungen ist demnach ein Mindestabstand von zwei Metern bei Flächenkulturen und fünf Metern bei Raumkulturen zu Grundstücken mit Wohnbebauung, privat genutzten Gärten, unbeteiligten Dritten und zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten.

Die vorgenannten Abstände entsprechen den Kriterien, die für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zugrunde gelegt werden und sind daher im Rahmen der verbindlichen guten fachlichen Praxis einzuhalten.