Anzeigepflicht für Verkäufer/Abgeber, Anwender und Berater nach § 10 und § 24 Pflanzenschutzgesetz

Die gesetzlich vorgeschriebene Anzeigepflicht nach § 10 Pflanzenschutzgesetz für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere besteht schon seit Jahren. Mit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetz im Jahre 1998 haben diejenigen, die andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten wollen, diese Tätigkeit ebenfalls anzuzeigen. Neu ist auch die Anzeige nach § 24 Pflanzenschutzgesetz über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln.

Weitere Hinweise zu den Anzeigearten finden Sie unter den jeweiligen Informationen zu den Formularen. Dort können Sie das von Ihnen benötigte Formblatt online ausfüllen und ausdrucken. Senden Sie es bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die für Sie in Ihrem Bundesland oder Landesteil zuständige Behörde. Für Nordrhein-Westfalen ist das der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

Kommt der zur Anzeige Verpflichtete der für ihn zutreffenden Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handelt er ordnungswidrig.


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