Anzeigepflicht einer Versuchsdurchführung gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz

Anwendungsversuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete unterliegen in der Regel dem Genehmigungsvorbehalt des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Zusätzlich zum Genehmigungsvorbehalt ist dem Pflanzenschutzdienst, vor Durchführungsbeginn des Versuchs, ein in seinem Zuständigkeitsgebiet geplanter Versuch auf dem länderübergreifend abgestimmten Formular anzuzeigen:

Die Anzeige kann als E-Mail-Anhang an folgende Adresse versandt werden: detlev.moeller@lwk.nrw.de.