Fragen und Antworten zur HIT-Antibiotika-Datenbank

Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes in Kraft getreten und damit auch eine Ausweitung der bisher geltenden Regelungen im Rahmen des Antibiotika-Minimierungskonzeptes erfolgt. Neben den Masttieren werden in Zukunft auch andere Nutzungsarten miteinbezogen, um den Einsatz antmikrobiell wirksamer Tierarzneimittel zu überwachen und die Bildung und Verbreitung von Antibiotika-Resistenzen einzugrenzen.

Welche grundlegenden Änderungen gibt es durch das Inkrafttreten des Tierarzneimittelgesetzes?

Die Staatliche Antibiotika-Datenbank hat im Rahmen des neuen Tierarzneimittelgesetzes einige Neuerungen erfahren. So sind neue Nutzungsarten hinzugekommen, die bisher nicht erfasst wurden, wie beispielsweise Milchkühe, Zuchtschweine und Saugferkel. Es sind aber auch Tierarten weggefallen, wie z.B. die Mastrinder.

Eine weitere Neuerung umfasst die Meldung der Antibiotika-Anwendungen im Rahmen der Verbrauchsmengenerfassung. Konnten diese bisher vom Tierhalter/der Tierhalterin selbst oder durch Dritte wie z.B. den Tierarzt gemeldet werden, müssen nach neuem Recht die Antibiotika-Anwendungen unabhängig von der Betriebsgröße immer durch den Tierarzt auf elektronischem Wege gemeldet werden. Hier wird jede Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln an die zuständige Behörde gemeldet, auch wenn nur zwei Minipigs oder 5 Hühner gehalten werden.

Im Rahmen des Antibiotika-Minimierungskonzeptes haben sich auch die Fristen für die Abgabe von Maßnahmenplänen sowie die Ermittlung und Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen verändert.

Welche Betriebe sind mitteilungspflichtig im Rahmen des Antibiotika-Minimierungskonzeptes nach Tierarzneimittelgesetz?

Im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzeptes sind Betriebe mitteilungspflichtig, die im Halbjahr

durchschnittlich mehr als die folgenden Tierzahlen der jeweiligen Nutzungsarten halten:

  • 25 Milchkühe
  • 25 zugekaufte Kälber
  • 85 Zuchtschweine (Sauen und Eber ab Einstallung zum Zwecke der Zucht)
  • 250 Ferkel unter 30 kg (ab dem Zeitpunkt des Absetzens, Zucht und Mast)
  • 250 Mastschweine (ab einem Gewicht von mehr als 30 kg)
  • 1000 Junghennen
  • 4000 Legehennen
  • 10000 Masthühner
  • 1000 Mastputen

Wie werden die durchschnittlich gehaltenen Tiere berechnet?

Die Tage, an denen Tiere im Stall waren, werden mit der jeweiligen Tierzahl multipliziert und dieses Ergebnis muss durch die Tage des Halbjahres (184 bzw. 181/2) dividiert werden.

Was muss der Tierhalter oder die Tierhalterin melden?

Wer Tiere der o.g. Nutzungsarten hält, muss bis spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung folgende Angaben an die zuständige Behörde melden:

  • Name des der Tierhalterin oder des Tierhalters
  • Anschrift des Tierhaltungsbetriebes
  • Betriebsregistriernummer

Bis spätestens 14 Tage nach Ende eines Kalenderhalbjahres (14.Januar/14. Juli) muss der Tierhalter oder die Tierhalterin für jeden Tierhaltungsbetrieb ,also für jede Betriebsregistriernummer, sämtliche Tierbewegungen des vorangegangenen Kalenderhalbjahres melden:

  • Anzahl der zu Beginn des Halbjahres gehaltenen Tiere einer Nutzungsart
  • Aufnahme und Abgabe von Tieren je Nutzungsart im Verlauf eines Halbjahres inkl. verendete und getötete Tiere unter Angabe des Datums

Wann muss ich Tierbestandsveränderungen in die Datenbank eingeben?

Die Tierbestandsveränderungen müssen bis spätestens 14 Tage nach Ende des Kalenderhalbjahres in die Datenbank eingegeben sein, da sie für eine korrekte Berechnung der Therapiehäufigkeit zwingend erforderlich sind. Wichtig ist, dass die Daten immer taggenau sind. Das bedeutet, dass das Datum, an dem ein Zu- oder Abgang erfolgt ist, genau eingetragen sein muss. Sie müssen die Eingabe jedoch nicht an dem Tag der Veränderungen eingeben, sondern können dies auch gesammelt einmal wöchentlich, monatlich oder zum Ende des Halbjahres machen. Auch eine Meldung durch Dritte ist möglich.

Muss ich die Tierbestandsveränderungen auch eingeben, wenn ich keine Antibiotika einsetze?

Nein, dies ist nicht notwendig. Dann muss jedoch für den entsprechenden Tierhaltungsbetrieb eine verpflichtende Nullmeldung abgegeben werden.

Wie erfolgt die Meldung von Nutzungsart und Tierbewegungen?

Ab dem 1. Halbjahr 2023 ist die Meldung der Nutzungsart sowie der Tierbewegungen ausschließlich elektronisch möglich. Sie kann jedoch auch durch Dritte erfolgen.

Wer meldet in Zukunft die Antibiotika-Anwendungen?

Die Meldung der Antibiotika-Anwendungen muss in Zukunft durch die betreuende Tierarztpraxis entweder direkt in die HIT-Datenbank oder über Schnittstellen der Apothekenprogramme dorthin erfolgen. Ähnlich zur Meldung der Tierbewegungen durch den Tierhalter muss die Meldung der Antibiotika-Anwendungen ebenfalls für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 14. Juli, für das 2. Kalenderhalbjahr bis zum 14. Januar des Folgejahres erfolgen.

Die Meldung der Antibiotika-Anwendungen erfolgt unabhängig von der Betriebsgröße, also auch für Betriebe, die entsprechend der durchschnittlich gehaltenen Tierzahlen nicht mitteilungspflichtig sind.

Ist eine Massenmeldung von Bestandsdaten möglich?

Ja, über eine Excel-Anwendung kann eine sogenannte CSV-Datei erstellt werden. Damit können gesamte Bestandsregister in die Datenbank eingelesen werden. Die CSV-Datei muss bestimmte Daten enthalten. Musterdateien hierfür finden Sie in der HIT-Datenbank.

Wo finde ich weitere Hilfen?

In der HIT-Datenbank stehen Handbücher für die einzelnen Tierarten mit zahlreichen Hilfestellungen zur Verfügung.

Autor: Dr. Sandra Löbert