Kennzeichnung von Nutztieren

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Die Beschaffung von Kennzeichnungsmitteln für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen wird bislang durch eine gemeinsame Beihilfe der Tierseuchenkasse und des Landes NRW finanziert. Derartige Zuwendungen unterliegen dem europäischen Beihilferecht. Nach Bewertungen durch die Europäische Kommission und die Bundesregierung sind diese Zuwendungen mit europäischem Beihilferecht nicht vereinbar.

Auch wenn sich das bestehende System für alle Beteiligten als solide und belastbar erwiesen hat, müssen die Tierseuchenkasse und das Land NRW die Gewährung von Beihilfen für die Kennzeichnung von Nutztieren zum 1. Januar 2016 einstellen.

Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die Kosten für die Zuteilung von Ohrmarken durch den Landeskontrollverband NRW (LKV) unmittelbar mit den Halterinnen und Haltern von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen abgerechnet werden müssen. Der LKV wird die erforderlichen Umstellungsarbeiten bis zum Jahresende abgeschlossen haben.

Neben NRW wird eine Beihilfe für die Tierkennzeichnung derzeit nur noch in Niedersachsen gewährt.

Betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter werden durch ein gemeinsames Schreiben der Tierseuchenkasse und des Ministeriums unterrichtet.

Weitere Informationen über das neue Verfahren wird der LKV in Kürze herausgeben.

Die Viehverkehrsverordnung regelt, dass die Ohrmarken dem Tierhalter unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zuge-teilt werden. Eine Bevorratung von Ohrmarken über den Jahrersbedarf hinaus ist damit nicht zulässig und kann zu Rückforderungen führen. Eine entsprechende Plausibilitätsprüfung behält sich die Tierseuchenkasse vor.

Gemeinsame Pressemeldung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen.