Information Düngeverordnung (DüV) 2020 im Weinbau

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Welche Flächen unterliegen der DüV?

  • Der Weinbau unterliegt grundsätzlich der DüV.
  • Ausgenommen von den Dokumentationspflichten sind:
    • Betriebe mit weniger zwei Hektar Weinbau, Gesamtfläche des Betriebes kleiner als 15 ha und ohne Aufnahme von Wirtschaftsdüngern.
    • Nicht im Ertrag stehende Flächen des Weinbaus (z.B. Junganlagen bis zum dritten Jahr) und Rebschulen.
    • Jedoch darf auch hier nur entsprechend des Bedarfs gedüngt werden.

Düngebedarfsermittlung und Dokumentation

Werden pro Hektar und Jahr auf einer Fläche mehr als 50 kg N oder 30 kg P2O5 mit Düngemitteln, Kultursubstraten oder Bodenhilfsstoffen ausgebracht, muss vor der ersten Düngemaßnahme eine schriftliche Düngebedarfsermittlung (DBE) gemäß Düngeverordnung erstellt werden.

Schriftliche N-Bedarfsermittlung

Für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs hat der FDW-Arbeitskreis „Bodenkunde & Rebenernährung“ ein BUNDESEINHEITLICH gültige Schätzverfahren zur für Wein-Ertragsanlagen entwickelt. Dieses findet auch in NRW Anwendung. Folgende Faktoren sind dabei zu berücksichtigen:

  • Ausgangsbedarfswert
    • 40 kg N/ha für Erträge von 7-14 t/ha
    • Für Erträge über 14 t/ha dürfen 10 kg N/ha auf den Ausgangswert von 40 kg N/ha aufgeschlagen werden
    • Die N-Obergrenze des Schätzverfahrens ist auf maximal 80 kg N/ha und Jahr (unter Berücksichtigung aller Zuschläge und Abzüge) festgelegt.
  • Tatsächliches Rebenwachstum
    • Starkes Wachstum ist gekennzeichnet durch: erhöhte Anfälligkeit gegenüber Pilzkrankheiten (häufiges Auftreten von Traubenfäulnis), anhaltendes Längenwachstum noch während der Reifephase, dunkelgrüne Blätter, verzögerte Seneszenz (Alterung), mehrmaliger Laubschnitt. Zuschlag von 30 kg N/ha
    • Schwaches Wachstum ist gekennzeichnet durch: vorzeitige Blattverfärbung, frühzeitiger Stopp des Triebwachstums, nicht mehr als ein Laubschnitt erforderlich. Abschlag von 30 kg N/ha
  • Humusgehalt
    • Für die Anwendung des Schätzverfahrens müssen Bodenart und Humusgehalt und ggf. Skeletanteil des Bodens bekannt sein
    • Spätestens alle 6 Jahre muss hierzu der Bodenhumusgehalt in 0-30 cm durch eine Bodenuntersuchung ermittelt werden.
    • Zuschläge von 20 kg N/ha sind vorzunehmen für
      • leichte Böden mit einem Humusgehalt unter 1,5 %
      • mittlere bis schwere Böden mit einem Humusgehalt unter 1,8 %
    • Abschläge von 40 kg N/ha sind vornehmen für
      • Leichte Böden über 2,5 % Humusgehalt
      • Mittlere bis schwere Böden über 3 % Humusgehalt
      • Steinhaltige Böden über 4 % Humusgehalt
      • Skelettreiche Böden über 7 % Humusgehalt
  • Bodenpflege
    • Bei ungestörter Begrünung sind keine Abzüge vorgesehen während ein Stören der Dauerbegrünung zu verschiedenen Abzügen vom Düngebedarf führen.
    • Entsprechende Abzüge können der folgenden Tabelle entnommen werden
      BodenpflegeQuelle: DLR Rheinpfalz
  • Wirtschaftsdünger
    • Wurden im Vorjahr Wirtschaftsdünger ausgebracht, so ist in der DBE ein Abschlag von 10 % des eingesetzten Gesamt-N abzuziehen

Programme für die Düngebedarfsermittlung im Weinbau

  • Aufgrund des speziellen Schätzverfahrens im Weinbau ist die Düngebedarfsermittlung im Düngeportal NRW bisher nicht möglich
  • Stattdessen kann das Programm des DLR Rheinpfalz genutzt werden, dieses kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: www.düngeberatung.rlp.de/Duengung/Weinbau

Bewirtschaftungseinheiten

Durch Bildung von Bewirtschaftungseinheiten kann die Anzahl der DBEs reduziert werden.

  • Voraussetzung sind vergleichbare Standortverhältnisse und gleiche Bewirtschaftung (inkl. gleicher Vorbewirtschaftung)
  • gleiche Bodenpflegesystem (= Begrünungsmanagement + Bodenbearbeitung)
  • Beachtung sortenspezifische Wuchs- und Ertragsunterschiede.

Phosphat-DBE

  • Mindestens alle 6 Jahre muss der Phosphatgehalt aller Schläge größer 1 ha gemessen werden.
  • Der Phosphat-Bedarf im Weinbau beträgt 10 kg P2O5/ha bei einem Normalertrag von 14 t Ertrag/ha.
    • Bei mehr als 20 mg / 100 g Boden (CAL-Methode) darf der Düngebedarf einer max. für 3-jährige Fruchtfolge gedüngt werden. In diesem Fall darf max. der Entzug der Kultur bzw. der Fruchtfolge gedüngt werden.
    • Bei weniger als 20 mg / 100 g Boden (CAL-Methode) darf im Rahmen einer max. 6-jährigen Fruchtfolge gedüngt werden. Je nach Versorgungstufe darf ein Zuschlag zum Entzug gedüngt werden.
  • Insbesondere bei organischer Düngung werden auch große P-Mengen ausgebracht, sodass eine mehrjährige P-Bedarfsermittlung notwendig sein kann.
  • Das Programm des DLR-Rheinpfalz, dass grundsätzlich für die Düngebedarfsermittlung für N und P genutzt werden kann, weist bei Phosphatgehalten über 20 mg für die hochversorgten Standorte der südlichen Weinbauregionen keinen P-Bedarf aus. Eine organische Düngung zum Humusaufbau ist dort trotzdem möglich. In NRW gelten davon abweichende Regeln:
    • Eine organische Düngung in Höhe des Entzugs ist grundsätzlich unabhängig von der P-Gehaltsklasse möglich
    • Es ist jedoch immer eine P-DBE zu erstellen, wenn wesentlich P-Mengen zugeführt werden. Das gilt auch für die Ausbringung von Kompost oder Trester zwecks Humusaufbau
    • Da diese Regelungen im Pfälzer Programm nicht abgebildet werden, ist für die P-DBE auf Schlägen mit einem Gehalt über 20 mg Phosphat dieses Formular für die handschriftliche Dokumentation zu nutzen:
      Düngebedarfsermittlung für Phosphat in Weinbauertragsanlagen

Düngedokumentation

  • Jede Ausbringung der Nährstoffe Stickstoff und Phosphor ist innerhalb von zwei Tagen nach dem Ausbringen zu dokumentieren (gilt für mineralische und organische und mineralische Düngemittel, z.B. Wirtschaftsdünger, Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe, …).
  • Dies gilt auch dann, wenn für die einzelne Fläche aufgrund geringer Düngemengen keine schriftliche DBE erfolgen musste.
  • P-Düngung für alle Flächen muss dokumentiert werden, hierzu gehören auch:
    • Kleinflächen unter 1 ha.
    • Düngemengen unterhalb von 30 kg P2O5/ ha.
  • Für das abgeschlossene Düngejahr muss bis zum 31.03. des jeweils folgenden Jahres eine Aufsummierung der DBEs für N und P und der dokumentierten Düngung aller Flächen erfolgen.
  • Weitere Dokumentationspflichten im laufenden Jahr siehe nitratbelastete „rote“ Gebiete
  • Die Aufsummierung der N-DBEs ist getrennt für nitratbelastete und nicht nitratbelastete Flächen zu führen.

Rückführung der Tresterreste auf die Ursprungsflächen

  • Grundsätzlich ist die Rückführung von Trester auf die Flächen erlaubt.
  • Der Trester muss breitflächig auf den Flächen ausgebracht werden, Haufenbildung ist nicht erlaubt.
  • Bei Rückführung von Trester innerhalb von 5 Tagen auf die Ursprungsfläche sind keine weiteren Dokumentationen erforderlich, da dies keine Düngung im Sinne der DüV ist. Bei Normalerträgen ergibt sich so eine Trester-Menge von 2 bis 3 t/ha.
  • Bei Rückführung von Trester auf andere Flächen erfolgt die Berücksichtigung der eingesetzten Nährstoffmengen (siehe Tabelleu unten).
  • Trester sind auf die begrünten Bereiche der Rebanlagen aufzubringen!

Ausbringung von Trester als Einjahresgabe zur organischen Düngung

  • Wird Trester als Einjahresgabe im Sinne einer vorgezogenen Herbstdüngung ausgebracht, darf die Ausbringmenge ohne weitere Dokumentationspflichten bei max. 6,8 t/ha oder 13 m³/ha liegen
    • Da mit diesen Mengen die „wesentlichen Nährstoffmengen“ an Stickstoff (mehr als 50 kg/ha und Jahr) und Phosphat für Schläge ab 1 ha (mehr als 30 kg/ha und Jahr) gemäß § 3 (2) DüV 2020 NICHT überschritten werden, ist eine Düngebedarfsermittlung nicht erforderlich. Eine Dokumentation der Düngung ist jedoch notwendig, sofern nicht der gesamte Betrieb von der Dokumentationspflicht befreit ist.
    • Eine weitere organische N-Düngergabe zum Erreichen des Normalertrages von 10 bis 14 t/ha ist dann NICHT erforderlich und nicht erlaubt!
  • Trester kann auf Acker- und Grünlandflächen wie ein Wirtschaftsdünger nach den für Festmist und Kompost geltenden Regeln eingesetzt werden.
    • auf den Ausbringungsflächen muss aktuell ein Nährstoffbedarf bestehen
    • die mit dem Trester ausgebrachten Nährstoffmengen müssen als düngewirksam (10%) im Frühjahr nach der Anwendung und bei der DBE im darauffolgenden Jahr mit 10% der der insgesamt aufgebrachten N Menge berücksichtigt werden.

Ausbringung von Trester als Dreijahresgabe zur organischen Düngung

  • Eine Düngebedarfsermittlung für N und P ist vor Aufbringung erforderlich
  • Eine Düngedokumentation für N und P ist erforderlich
  • Der P-Düngebedarf wird für 3 Jahre berechnet
  • Der N-Düngebedarf wird für 1 Jahr berechnet
  • Die maximale Menge ist durch den Phosphatbedarf limitiert und beträgt 13 t/ha bei Normalertrag
  • Für Stickstoff ist die Düngemaßnahme mit einer Mindestanrechnung von 10 % zu dokumentieren. Das heißt, mit 13 t Trester/ha werden 96 kg Gesamtstickstoff beziehungsweise 9,6 kg pflanzenverfügbarer Stickstoff ausgebracht.
  • Eine weitere mineralische N-Düngung bis zum Erreichen ermittelten Düngebedarfs ist theoretisch möglich, wird jedoch nicht empfohlen

Nährstoffgehalte und Durchschnittwerte für Trester:

  • 6,8 t Trester entsprechen 50 kg N/ha und 15,6 kg P2O5/ha
  • 13 t Trester entsprechen 30 kg P2O5/ha und 96 kg N/ha
  • Je Hektar fallen ca. 2-3 t / ha Trester an
  • Die Mindestanrechnung für Stickstoff beträgt 10 %
Trester
Quelle: DLR RLP, 2018

Zusätzliche Anforderungen in Nitratbelasteten „roten“ Gebieten

  • Jährliche Aufsummierung
    • Für das jeweils aktuelle Düngejahr müssen bis zum 31.03. des laufenden Jahres für alle nitratbelasteten Flächen alle N-DBEs erstellt und zu einer Gesamtsumme zusammengefasst werden. Vom festgestellten Gesamtbedarf müssen 20% abgezogen werden.
    • Der reduzierte Gesamtbedarf darf auf nitratbelasteten Flächen nicht überschritten werden.
  • Es gilt eine schlagbezogene Obergrenze von 170 kg N/ha bei der Ausbringung von org. oder min.-org. Düngemitteln. Für Kompost bzw. Champost darf die Menge zu einer Summe von 510 kg N/ha für 3 Jahre zusammengefasst werden.
  • Gewässerschonend wirtschaftende Betriebe sind in nitratbelasteten Gebieten von den oben genannten Beschränkungen (Reduktion des Düngebedarfs um 20% und Einhaltung der 170 kg Norg/ha flächenscharf) ausgenommen.
    • Welche Kriterien muss der Betrieb dafür erfüllen?
      • Im Betriebsschnitt dürfen auf „roten“ Flächen des Betriebes maximal 160 kg/ha Gesamtstickstoff gedüngt werden, davon dürfen maximal 80 kg/ha mineralischer Stickstoff sein. Der Nachweis ist allerdings immer erst nach Ablauf des Jahres möglich.
      • Stellt sich nachträglich heraus, dass die Kriterien nicht eingehalten wurden, wird beispielsweise die Überschreitung des um 20% reduzierten Düngebedarfs als Ordnungswidrigkeit gewertet.

Zusätzliche Anforderungen nach Landesdüngeverordnung in nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten

  • Analysepflicht für Wirtschaftsdünger.
  • Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in nitratbelasteten oder eutrophierten Gebieten liegen, müssen zukünftig alle 3 Jahre an einer Düngeschulung/Düngeberatung teilnehmen.
    • Die Teilnahme muss frühestens 2024 nachgewiesen werden.

Organische Düngung

  • In der Regel limitiert im Weinbau der P-Bedarf die organische Düngung.  Im Weinbau liegt die P-Abfuhr bei einem Durchschnittsertrag von ca. 14 t/ha bei 10 kg P2O5 bzw. 30 kg in einer Fruchtfolge von 3 Jahren.
  • Nicht nitratbelastete „grüne“ Flächen: jährlich dürfen im Betriebsdurchschnitt maximal 170 kg N/ha mit organischen und organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden.
    • Bei Einsatz von Kompost und Champost sind innerhalb von 3 Jahren 510 kg N/ha im Betriebsschnitt erlaubt.
    • Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten bzw. eingeschränkt ist, dürfen nicht oder nur anteilig bei der Berechnung der 170er N-Obergrenze berücksichtigt werden.
      • Die Dokumentation solcher Flächen erfolgt z.T. über das Flächenverzeichnis (z.B. Vertragsnaturschutzflächen) und durch Vorlage der entsprechenden Verträge.
  • Nitratbelastete „rote Flächen“: hier gelten die genannten Obergrenzen nicht im Betriebsschnitt, sondern schlagbezogen.
  • Vor jeder organischen Düngung muss eine DBE erstellt werden.
    • Im Fall von Mist- und Komposteinsatz im Herbst (gilt auch für Ein- bzw. Dreijahresgaben von Trester) ist die DBE und damit die Anrechnung der Nährstoffmengen für die folgende Frühjahrskultur vorzunehmen.
  • Organische Düngemittel müssen auf unbestellten Flächen binnen 4 Stunden eingearbeitet werden.
    • Dies gilt nicht für Kompost und damit auch für Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie org. Düngemittel mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 2%.
  • Flüssige organische Dünger dürfen auf bestellten Flächen nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
  • Nitratbelastete und Eutrophierte (phosphatbelastete) Flächen: Zusätzliche Anforderungen nach Landesdüngeverordnung:
    • Es gilt eine Analysepflicht für Wirtschaftsdünger. Grundsätzlich ausgenommen ist nur Festmist von Huf- oder Klauentieren. Mehr Details
  • Nicht nitratbelatete oder eutrophierte Flächen Flächen: Es dürfen Richtwerte für Wirtschaftsdünger vewendet werden. Diese finden Sie hier: Düngemittel-Richtwerte

Sperrfristen

  • Sperrfrist P: für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt (> 0,5 % TS) an Phosphat (betrifft auch Trester): 01.12. – 15.01.
  • Sperrfrist für den Einsatz Kompost und Mist von Huf- oder Klauentieren:
    • In nicht nitratbelasteten Gebieten: 01.12. – 15.01.
    • In nitratbelasteten (,,roten“) Gebieten: 01.11. – 31.01.
  • Stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist.

Sonstige Auflagen für den Einsatz von Düngemitteln

  • Harnstoff (Mindestgehalt 44%):  Der Einsatz ist nur erlaubt, wenn Ureasehemmstoff zugegeben wird oder er binnen 4 Stunden eingebarbeitet wird.
    • Die Blattdüngung ist von dieser Vorschrift ausgenommen.
  • Mindestabstand zu Gewässern: i.d.R. muss ein Mindestabstand von 4 m eingehalten werden.