Information Düngeverordnung (DüV) 2020 im Weinbau
- Welche Flächen unterliegen der DüV?
- Düngebedarfsermittlung und Dokumentation
- Düngedokumentation
- Rückführung der Tresterreste auf die Ursprungsflächen
- Nährstoffgehalte und Durchschnittwerte für Trester:
- Zusätzliche Anforderungen in Nitratbelasteten „roten“ Gebieten
- Organische Düngung
- Sperrfristen
- Sonstige Auflagen für den Einsatz von Düngemitteln
Welche Flächen unterliegen der DüV?
- Der Weinbau unterliegt grundsätzlich der DüV.
- Ausgenommen von den Dokumentationspflichten sind:
- Betriebe mit weniger zwei Hektar Weinbau, Gesamtfläche des Betriebes kleiner als 15 ha und ohne Aufnahme von Wirtschaftsdüngern.
- Nicht im Ertrag stehende Flächen des Weinbaus (z.B. Junganlagen bis zum dritten Jahr) und Rebschulen.
- Jedoch darf auch hier nur entsprechend des Bedarfs gedüngt werden.
Düngebedarfsermittlung und Dokumentation
Werden pro Hektar und Jahr auf einer Fläche mehr als 50 kg N oder 30 kg P2O5 mit Düngemitteln, Kultursubstraten oder Bodenhilfsstoffen ausgebracht, muss vor der ersten Düngemaßnahme eine schriftliche Düngebedarfsermittlung (DBE) gemäß Düngeverordnung erstellt werden.
Schriftliche N-Bedarfsermittlung
Für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs hat der FDW-Arbeitskreis „Bodenkunde & Rebenernährung“ ein BUNDESEINHEITLICH gültige Schätzverfahren zur für Wein-Ertragsanlagen entwickelt. Dieses findet auch in NRW Anwendung. Folgende Faktoren sind dabei zu berücksichtigen:
- Ausgangsbedarfswert
- 40 kg N/ha für Erträge von 7-14 t/ha
- Für Erträge über 14 t/ha dürfen 10 kg N/ha auf den Ausgangswert von 40 kg N/ha aufgeschlagen werden
- Die N-Obergrenze des Schätzverfahrens ist auf maximal 80 kg N/ha und Jahr (unter Berücksichtigung aller Zuschläge und Abzüge) festgelegt.
- Tatsächliches Rebenwachstum
- Starkes Wachstum ist gekennzeichnet durch: erhöhte Anfälligkeit gegenüber Pilzkrankheiten (häufiges Auftreten von Traubenfäulnis), anhaltendes Längenwachstum noch während der Reifephase, dunkelgrüne Blätter, verzögerte Seneszenz (Alterung), mehrmaliger Laubschnitt. Zuschlag von 30 kg N/ha
- Schwaches Wachstum ist gekennzeichnet durch: vorzeitige Blattverfärbung, frühzeitiger Stopp des Triebwachstums, nicht mehr als ein Laubschnitt erforderlich. Abschlag von 30 kg N/ha
- Humusgehalt
- Für die Anwendung des Schätzverfahrens müssen Bodenart und Humusgehalt und ggf. Skeletanteil des Bodens bekannt sein
- Spätestens alle 6 Jahre muss hierzu der Bodenhumusgehalt in 0-30 cm durch eine Bodenuntersuchung ermittelt werden.
- Zuschläge von 20 kg N/ha sind vorzunehmen für
- leichte Böden mit einem Humusgehalt unter 1,5 %
- mittlere bis schwere Böden mit einem Humusgehalt unter 1,8 %
- Abschläge von 40 kg N/ha sind vornehmen für
- Leichte Böden über 2,5 % Humusgehalt
- Mittlere bis schwere Böden über 3 % Humusgehalt
- Steinhaltige Böden über 4 % Humusgehalt
- Skelettreiche Böden über 7 % Humusgehalt
- Bodenpflege
- Bei ungestörter Begrünung sind keine Abzüge vorgesehen während ein Stören der Dauerbegrünung zu verschiedenen Abzügen vom Düngebedarf führen.
- Entsprechende Abzüge können der folgenden Tabelle entnommen werden
- Wirtschaftsdünger
- Wurden im Vorjahr Wirtschaftsdünger ausgebracht, so ist in der DBE ein Abschlag von 10 % des eingesetzten Gesamt-N abzuziehen
Programme für die Düngebedarfsermittlung im Weinbau
- Aufgrund des speziellen Schätzverfahrens im Weinbau ist die Düngebedarfsermittlung im Düngeportal NRW bisher nicht möglich
- Stattdessen kann das Programm des DLR Rheinpfalz genutzt werden, dieses kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: www.düngeberatung.rlp.de/Duengung/Weinbau
Bewirtschaftungseinheiten
Durch Bildung von Bewirtschaftungseinheiten kann die Anzahl der DBEs reduziert werden.
- Voraussetzung sind vergleichbare Standortverhältnisse und gleiche Bewirtschaftung (inkl. gleicher Vorbewirtschaftung)
- gleiche Bodenpflegesystem (= Begrünungsmanagement + Bodenbearbeitung)
- Beachtung sortenspezifische Wuchs- und Ertragsunterschiede.
Phosphat-DBE
- Mindestens alle 6 Jahre muss der Phosphatgehalt aller Schläge größer 1 ha gemessen werden.
- Der Phosphat-Bedarf im Weinbau beträgt 10 kg P2O5/ha bei einem
Normalertrag von 14 t Ertrag/ha.
- Bei mehr als 20 mg / 100 g Boden (CAL-Methode) darf der Düngebedarf einer max. für 3-jährige Fruchtfolge gedüngt werden. In diesem Fall darf max. der Entzug der Kultur bzw. der Fruchtfolge gedüngt werden.
- Bei weniger als 20 mg / 100 g Boden (CAL-Methode) darf im Rahmen einer max. 6-jährigen Fruchtfolge gedüngt werden. Je nach Versorgungstufe darf ein Zuschlag zum Entzug gedüngt werden.
- Insbesondere bei organischer Düngung werden auch große P-Mengen ausgebracht, sodass eine mehrjährige P-Bedarfsermittlung notwendig sein kann.
- Das Programm des DLR-Rheinpfalz, dass grundsätzlich für die Düngebedarfsermittlung für N und P genutzt werden kann, weist bei Phosphatgehalten über 20 mg für die hochversorgten Standorte der südlichen Weinbauregionen keinen P-Bedarf aus. Eine organische Düngung zum Humusaufbau ist dort trotzdem möglich. In NRW gelten davon abweichende Regeln:
- Eine organische Düngung in Höhe des Entzugs ist grundsätzlich unabhängig von der P-Gehaltsklasse möglich
- Es ist jedoch immer eine P-DBE zu erstellen, wenn wesentlich P-Mengen zugeführt werden. Das gilt auch für die Ausbringung von Kompost oder Trester zwecks Humusaufbau
- Da diese Regelungen im Pfälzer Programm nicht abgebildet werden, ist für die P-DBE auf Schlägen mit einem Gehalt über 20 mg Phosphat dieses Formular für die handschriftliche Dokumentation zu nutzen:
Düngebedarfsermittlung für Phosphat in Weinbauertragsanlagen
Düngedokumentation
- Jede Ausbringung der Nährstoffe Stickstoff und Phosphor ist innerhalb von zwei Tagen nach dem Ausbringen zu dokumentieren (gilt für mineralische und organische und mineralische Düngemittel, z.B. Wirtschaftsdünger, Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe, …).
- Dies gilt auch dann, wenn für die einzelne Fläche aufgrund geringer Düngemengen keine schriftliche DBE erfolgen musste.
- P-Düngung für alle Flächen muss dokumentiert werden, hierzu gehören
auch:
- Kleinflächen unter 1 ha.
- Düngemengen unterhalb von 30 kg P2O5/ ha.
- Für das abgeschlossene Düngejahr muss bis zum 31.03. des jeweils folgenden Jahres eine Aufsummierung der DBEs für N und P und der dokumentierten Düngung aller Flächen erfolgen.
- Weitere Dokumentationspflichten im laufenden Jahr siehe nitratbelastete „rote“ Gebiete
- Die Aufsummierung der N-DBEs ist getrennt für nitratbelastete und nicht nitratbelastete Flächen zu führen.
Rückführung der Tresterreste auf die Ursprungsflächen
- Grundsätzlich ist die Rückführung von Trester auf die Flächen erlaubt.
- Der Trester muss breitflächig auf den Flächen ausgebracht werden, Haufenbildung ist nicht erlaubt.
- Bei Rückführung von Trester innerhalb von 5 Tagen auf die Ursprungsfläche sind keine weiteren Dokumentationen erforderlich, da dies keine Düngung im Sinne der DüV ist. Bei Normalerträgen ergibt sich so eine Trester-Menge von 2 bis 3 t/ha.
- Bei Rückführung von Trester auf andere Flächen erfolgt die Berücksichtigung der eingesetzten Nährstoffmengen (siehe Tabelleu unten).
- Trester sind auf die begrünten Bereiche der Rebanlagen aufzubringen!
Ausbringung von Trester als Einjahresgabe zur organischen Düngung
- Wird Trester als Einjahresgabe im Sinne einer vorgezogenen
Herbstdüngung ausgebracht, darf die Ausbringmenge ohne weitere
Dokumentationspflichten bei max. 6,8 t/ha oder 13 m³/ha
liegen
- Da mit diesen Mengen die „wesentlichen Nährstoffmengen“ an Stickstoff (mehr als 50 kg/ha und Jahr) und Phosphat für Schläge ab 1 ha (mehr als 30 kg/ha und Jahr) gemäß § 3 (2) DüV 2020 NICHT überschritten werden, ist eine Düngebedarfsermittlung nicht erforderlich. Eine Dokumentation der Düngung ist jedoch notwendig, sofern nicht der gesamte Betrieb von der Dokumentationspflicht befreit ist.
- Eine weitere organische N-Düngergabe zum Erreichen des Normalertrages von 10 bis 14 t/ha ist dann NICHT erforderlich und nicht erlaubt!
- Trester kann auf Acker- und Grünlandflächen wie ein Wirtschaftsdünger
nach den für Festmist und Kompost geltenden Regeln eingesetzt werden.
- auf den Ausbringungsflächen muss aktuell ein Nährstoffbedarf bestehen
- die mit dem Trester ausgebrachten Nährstoffmengen müssen als düngewirksam (10%) im Frühjahr nach der Anwendung und bei der DBE im darauffolgenden Jahr mit 10% der der insgesamt aufgebrachten N Menge berücksichtigt werden.
Ausbringung von Trester als Dreijahresgabe zur organischen Düngung
- Eine Düngebedarfsermittlung für N und P ist vor Aufbringung erforderlich
- Eine Düngedokumentation für N und P ist erforderlich
- Der P-Düngebedarf wird für 3 Jahre berechnet
- Der N-Düngebedarf wird für 1 Jahr berechnet
- Die maximale Menge ist durch den Phosphatbedarf limitiert und beträgt 13 t/ha bei Normalertrag
- Für Stickstoff ist die Düngemaßnahme mit einer Mindestanrechnung von 10 % zu dokumentieren. Das heißt, mit 13 t Trester/ha werden 96 kg Gesamtstickstoff beziehungsweise 9,6 kg pflanzenverfügbarer Stickstoff ausgebracht.
- Eine weitere mineralische N-Düngung bis zum Erreichen ermittelten Düngebedarfs ist theoretisch möglich, wird jedoch nicht empfohlen
Nährstoffgehalte und Durchschnittwerte für Trester:
- 6,8 t Trester entsprechen 50 kg N/ha und 15,6 kg P2O5/ha
- 13 t Trester entsprechen 30 kg P2O5/ha und 96 kg N/ha
- Je Hektar fallen ca. 2-3 t / ha Trester an
- Die Mindestanrechnung für Stickstoff beträgt 10 %
Zusätzliche Anforderungen in Nitratbelasteten „roten“ Gebieten
- Jährliche Aufsummierung
- Für das jeweils aktuelle Düngejahr müssen bis zum 31.03. des laufenden Jahres für alle nitratbelasteten Flächen alle N-DBEs erstellt und zu einer Gesamtsumme zusammengefasst werden. Vom festgestellten Gesamtbedarf müssen 20% abgezogen werden.
- Der reduzierte Gesamtbedarf darf auf nitratbelasteten Flächen nicht überschritten werden.
- Es gilt eine schlagbezogene Obergrenze von 170 kg N/ha bei der Ausbringung von org. oder min.-org. Düngemitteln. Für Kompost bzw. Champost darf die Menge zu einer Summe von 510 kg N/ha für 3 Jahre zusammengefasst werden.
- Gewässerschonend wirtschaftende Betriebe sind in nitratbelasteten
Gebieten von den oben genannten Beschränkungen (Reduktion des Düngebedarfs
um 20% und Einhaltung der 170 kg Norg/ha flächenscharf) ausgenommen.
- Welche Kriterien muss der Betrieb dafür erfüllen?
- Im Betriebsschnitt dürfen auf „roten“ Flächen des Betriebes maximal 160 kg/ha Gesamtstickstoff gedüngt werden, davon dürfen maximal 80 kg/ha mineralischer Stickstoff sein. Der Nachweis ist allerdings immer erst nach Ablauf des Jahres möglich.
- Stellt sich nachträglich heraus, dass die Kriterien nicht eingehalten wurden, wird beispielsweise die Überschreitung des um 20% reduzierten Düngebedarfs als Ordnungswidrigkeit gewertet.
- Welche Kriterien muss der Betrieb dafür erfüllen?
Zusätzliche Anforderungen nach Landesdüngeverordnung in nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten
- Analysepflicht für Wirtschaftsdünger.
- Ausgenommen ist Festmist von Huf-oder Klauentieren
- Ausgenommen sind Rest- und Nebenprodukte der pflanzenbaulichen Produktion, sofern von der LWK NRW entsprechende Richtwerte zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählt auch Trester.
- Mehr Informationen zur Analysepflicht finden Sie hier:
Auflagen zur Analyse von Wirtschaftsdüngern in Nitratbelasteten Gebieten und Eutrophierungs-Gebieten
- Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder
teilweise in nitratbelasteten oder eutrophierten Gebieten liegen, müssen
zukünftig alle 3 Jahre an einer Düngeschulung/Düngeberatung teilnehmen.
- Die Teilnahme muss frühestens 2024 nachgewiesen werden.
Organische Düngung
- In der Regel limitiert im Weinbau der P-Bedarf die organische Düngung. Im Weinbau liegt die P-Abfuhr bei einem Durchschnittsertrag von ca. 14 t/ha bei 10 kg P2O5 bzw. 30 kg in einer Fruchtfolge von 3 Jahren.
- Nicht nitratbelastete „grüne“ Flächen: jährlich dürfen
im Betriebsdurchschnitt maximal 170 kg N/ha mit organischen und
organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden.
- Bei Einsatz von Kompost und Champost sind innerhalb von 3 Jahren 510 kg N/ha im Betriebsschnitt erlaubt.
- Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln nach
anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten bzw.
eingeschränkt ist, dürfen nicht oder nur anteilig bei der
Berechnung der 170er N-Obergrenze berücksichtigt werden.
- Die Dokumentation solcher Flächen erfolgt z.T. über das Flächenverzeichnis (z.B. Vertragsnaturschutzflächen) und durch Vorlage der entsprechenden Verträge.
- Nitratbelastete „rote Flächen“: hier gelten die genannten Obergrenzen nicht im Betriebsschnitt, sondern schlagbezogen.
- Vor jeder organischen Düngung muss eine DBE erstellt werden.
- Im Fall von Mist- und Komposteinsatz im Herbst (gilt auch für Ein- bzw. Dreijahresgaben von Trester) ist die DBE und damit die Anrechnung der Nährstoffmengen für die folgende Frühjahrskultur vorzunehmen.
- Organische Düngemittel müssen auf unbestellten Flächen binnen 4 Stunden
eingearbeitet werden.
- Dies gilt nicht für Kompost und damit auch für Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie org. Düngemittel mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 2%.
- Flüssige organische Dünger dürfen auf bestellten Flächen nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
- Nitratbelastete und Eutrophierte (phosphatbelastete) Flächen: Zusätzliche Anforderungen nach Landesdüngeverordnung:
- Es gilt eine Analysepflicht für Wirtschaftsdünger. Grundsätzlich ausgenommen ist nur Festmist von Huf- oder Klauentieren. Mehr Details
- Nicht nitratbelatete oder eutrophierte Flächen Flächen: Es dürfen Richtwerte für Wirtschaftsdünger vewendet werden. Diese finden Sie hier: Düngemittel-Richtwerte
Sperrfristen
- Sperrfrist P: für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt (> 0,5 % TS) an Phosphat (betrifft auch Trester): 01.12. – 15.01.
- Sperrfrist für den Einsatz Kompost und Mist von Huf-
oder Klauentieren:
- In nicht nitratbelasteten Gebieten: 01.12. – 15.01.
- In nitratbelasteten (,,roten“) Gebieten: 01.11. – 31.01.
- Stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist.
Sonstige Auflagen für den Einsatz von Düngemitteln
- Harnstoff (Mindestgehalt 44%): Der Einsatz ist nur
erlaubt, wenn Ureasehemmstoff zugegeben wird oder er binnen 4 Stunden
eingebarbeitet wird.
- Die Blattdüngung ist von dieser Vorschrift ausgenommen.
- Mindestabstand zu Gewässern: i.d.R. muss ein
Mindestabstand von 4 m eingehalten werden.
- Ausnahmen: Techniken mit einer zugelassenen Grenzstreueinrichtung oder
- die Arbeitsbreite entspricht der Streubreite. Dann darf der Abstand auf 1 m reduziert werden.
- Bei Hangneigung gelten strengere Auflagen für den Abstand zu
Gewässern. Mehr Informationen dazu finden Sie hier:
Merkblatt Düngeverordnung (DüV) 2020 zu Abstandsauflagen an Gewässern